MKS-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- Teil 2: Schutzmaßregeln
- Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.