MKS-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- Teil 2: Schutzmaßregeln
- Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 1: Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 4 Anordnungen für weitere Betriebe
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.