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MKS-Verordnung

MKS-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

  • Teil 2: Schutzmaßregeln
    • Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
      • Unterabschnitt 1: Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 4 Anordnungen für weitere Betriebe

Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.