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MKS-Verordnung

MKS-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

  • Teil 2: Schutzmaßregeln
    • Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
      • Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 26 Tilgungsplan

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.