freiRecht
MKS-Verordnung

MKS-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

  • Teil 2: Schutzmaßregeln
    • Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
      • Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung

(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. ²Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.