freiRecht
MKS-Verordnung

MKS-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

  • Teil 2: Schutzmaßregeln
    • Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
      • Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 22 Anwendungsvorrang

Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.