MKS-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- Teil 2: Schutzmaßregeln
- Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 22 Anwendungsvorrang
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.