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MKS-Verordnung

MKS-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

  • Teil 2: Schutzmaßregeln
    • Abschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfungen und Heilversuche

(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. ²Heilversuche sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.