MKS-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- Teil 2: Schutzmaßregeln
- Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.