Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.