freiRecht
Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.