Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 3: Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. ²Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.