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Lebenspartnerschaftsgesetz
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Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln.
²
Die
§§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 1: Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1
Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
§ 3
Lebenspartnerschaftsname
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
§ 6
Güterstand
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag
§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
§ 9
Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
§ 10
Erbrecht
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3: Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
§ 13
Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
§ 17
Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 20
Versorgungsausgleich
Abschnitt 5: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
§ 20a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6: Übergangsvorschriften
§ 21
Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
§ 22
Abgabe von Vorgängen
Abschnitt 7: Länderöffnungsklausel
§ 23
Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten