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Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. ²Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.