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Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. ²§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.