Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. ²§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.