Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 1: Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1 Lebenspartnerschaft
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
- 1.
- vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
- 2.
- im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.