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Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. ²Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.