Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. ²Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.