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Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 6 Güterstand

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. ²§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.