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Lebenspartnerschaftsgesetz
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Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Abschnitt 6: Übergangsvorschriften
§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 1: Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1
Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
§ 3
Lebenspartnerschaftsname
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
§ 6
Güterstand
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag
§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
§ 9
Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
§ 10
Erbrecht
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3: Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
§ 13
Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
§ 17
Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 20
Versorgungsausgleich
Abschnitt 5: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
§ 20a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6: Übergangsvorschriften
§ 21
Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
§ 22
Abgabe von Vorgängen
Abschnitt 7: Länderöffnungsklausel
§ 23
Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten