Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.