Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 2: Vergabeverfahren
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 14 Umgehungsverbot
Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.