Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.