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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.