Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 2: Vergabeverfahren
- Unterabschnitt 4: Auswahlverfahren und Zuschlag
§ 29 Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote
Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. ²Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.