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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

  • Abschnitt 2: Vergabeverfahren
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 12 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. ²Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. ²Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. ³Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.