Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Unterabschnitt 2: Kommunikation
§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.