freiRecht
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
    • Unterabschnitt 2: Kommunikation

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.