Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
Abweichend von § 28 Absatz 1 kann der Konzessionsgeber bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote auch auf dem Postweg, einem anderen geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. ²Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen gemäß § 23 und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen gemäß § 17 betrifft.
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Unterabschnitt 2: Kommunikation
- Abschnitt 2: Vergabeverfahren
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Unterabschnitt 2: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Unterabschnitt 3: Bekanntmachungen
- Unterabschnitt 4: Auswahlverfahren und Zuschlag
- Abschnitt 3: Ausführung der Konzession
- Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen