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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

  • Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
    • Unterabschnitt 1: Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 5 Verfahren

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. ²Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.