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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

  • Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis

§ 41 Wirksamwerden

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. ²Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.