Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
§ 41 Wirksamwerden
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. ²Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.