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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

  • Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
    • Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 22 Kostenentscheidung

In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. ²Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. ³In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.