Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 22 Kostenentscheidung
In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. ²Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. ³In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.
- Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich
- Abschnitt 2: Bürgerliche Streitigkeiten
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 1: Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- Unterabschnitt 2: Beschwerde; Rechtsbeschwerde
- Unterabschnitt 3: Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Unterabschnitt 5: Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz
- Unterabschnitt 6: Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
- Abschnitt 4: Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
- Abschnitt 6: Authentizität von Urkunden
- Abschnitt 7: Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit