Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 5: Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz
§ 25 Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist
Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
- Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich
- Abschnitt 2: Bürgerliche Streitigkeiten
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 1: Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- Unterabschnitt 2: Beschwerde; Rechtsbeschwerde
- Unterabschnitt 3: Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Unterabschnitt 5: Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz
- Unterabschnitt 6: Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
- Abschnitt 4: Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
- Abschnitt 6: Authentizität von Urkunden
- Abschnitt 7: Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit