Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
§ 38 Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen. ²Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. ³Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.