Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
§ 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Die Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ihrer Erteilung. ²Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine etwas anderes ergibt.
- Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich
- Abschnitt 2: Bürgerliche Streitigkeiten
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 1: Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- Unterabschnitt 2: Beschwerde; Rechtsbeschwerde
- Unterabschnitt 3: Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Unterabschnitt 5: Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz
- Unterabschnitt 6: Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
- Abschnitt 4: Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
- Abschnitt 6: Authentizität von Urkunden
- Abschnitt 7: Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit