Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 3: Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Prüfung der Beschränkung
Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
- Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich
- Abschnitt 2: Bürgerliche Streitigkeiten
- Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 1: Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- Unterabschnitt 2: Beschwerde; Rechtsbeschwerde
- Unterabschnitt 3: Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 4: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Unterabschnitt 5: Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz
- Unterabschnitt 6: Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
- Abschnitt 4: Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
- Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
- Abschnitt 6: Authentizität von Urkunden
- Abschnitt 7: Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit