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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

  • Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis

§ 44 Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. ²Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. ³§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.