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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

  • Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
    • Unterabschnitt 2: Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. ²§ 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. ³Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.