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HörAkAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

  • Abschnitt 3: Gesellenprüfung

§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
2.
Fehlerdiagnosen durchzuführen,
3.
die Ursachen zu benennen,
4.
Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
5.
Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
²Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. ³Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
2.
Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
3.
die Geschäftskorrespondenz zu führen.
²Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. ³Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den ersten Teil mit50 Prozent,
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit50 Prozent.