§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- 2.
- audiometrische Messverfahren durchzuführen.
²Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. ³Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vertäubungsregeln anzuwenden,
- 2.
- Messverfahren auszuwählen und
- 3.
- audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
²Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. ³Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.