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HörAkAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

  • Abschnitt 2: Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.