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HörAkAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

  • Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.