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HörAkAusbV
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HörAkAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
HörAkAusbV
Eingangsformel
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5
Ausbildungsplan
§ 6
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7
Ziel und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt
§ 9
Prüfungsbereiche
§ 10
Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
§ 11
Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
Abschnitt 3: Gesellenprüfung
§ 12
Ziel und Zeitpunkt
§ 13
Inhalt
§ 14
Prüfungsbereiche
§ 15
Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
§ 16
Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
§ 17
Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
§ 18
Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
§ 19
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 21
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin