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HörAkAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

  • Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.