Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.