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HörAkAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

  • Abschnitt 3: Gesellenprüfung

§ 14 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,
2.
Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,
3.
Hörsystemanpassung und Patientenberatung,
4.
Servicemaßnahmen sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.