Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |