freiRecht
Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel II: Stehendes Gewerbe
    • III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 45 Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.