Gewerbeordnung
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 45 Stellvertreter
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.