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Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel II: Stehendes Gewerbe
    • III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. ²Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.