Gewerbeordnung
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. ²Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.
- Gewerbeordnung
- Titel I: Allgemeine Bestimmungen
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- I. Allgemeine Erfordernisse
- II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- Titel III: Reisegewerbe
- Titel IV: Messen, Ausstellungen, Märkte
- Titel V: Taxen
- Titel VI: Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
- Titel VIa
- Titel VII: Arbeitnehmer
- I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- II. Meistertitel
- III. Aufsicht
- Titel VIII: Gewerbliche Hilfskassen
- Titel IX: Statutarische Bestimmungen
- Titel X: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Titel XI: Gewerbezentralregister