freiRecht
Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel IV: Messen, Ausstellungen, Märkte

§ 66 Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.