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Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel I: Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. ²Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.