Gewerbeordnung
- Titel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. ²Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.