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Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel VII: Arbeitnehmer
    • I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

§ 110 Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). ²Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.