Gewerbeordnung
- Titel VII: Arbeitnehmer
- I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 110 Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). ²Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.