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Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel XI: Gewerbezentralregister
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§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.