freiRecht
Gewerbeordnung

Gewerbeordnung

  • Titel II: Stehendes Gewerbe
    • II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
      • B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

§ 33b Tanzlustbarkeiten

Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.