Gewerbeordnung
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 33b Tanzlustbarkeiten
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.