Gewerbeordnung
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 52 Übergangsregelung
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
- Gewerbeordnung
- Titel I: Allgemeine Bestimmungen
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- I. Allgemeine Erfordernisse
- II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- Titel III: Reisegewerbe
- Titel IV: Messen, Ausstellungen, Märkte
- Titel V: Taxen
- Titel VI: Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
- Titel VIa
- Titel VII: Arbeitnehmer
- I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- II. Meistertitel
- III. Aufsicht
- Titel VIII: Gewerbliche Hilfskassen
- Titel IX: Statutarische Bestimmungen
- Titel X: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Titel XI: Gewerbezentralregister