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GEEV

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

  • Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
    • Abschnitt 3: Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes.