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GEEV

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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

  • Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
    • Abschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 17 Netzausbaugebiet

(1) Die Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in grenzüberschreitenden Ausschreibungen bezuschlagt werden dürfen, dürfen die in § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Die ausschreibende Stelle begrenzt die Zuschläge, die in jeder grenzüberschreitenden Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erteilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet werden sollen, nur berücksichtigt, bis die nach Absatz 1 in der völkerrechtlichen Vereinbarung für das Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. ²Weitere Gebote für Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt sie nicht.